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Behördliche Aufsicht


Wo Innovation auf Leistung trifft


Die Bestimmungen und Regeln der BAFIN in Deutschland oder ähnliche Institute in europäischen Ländern.


Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis. Sollen das Einlagen- und das Kreditgeschäft betrieben werden, entscheidet die Europäische Zentralbank (EZB) in Zusammenarbeit mit der BaFin als nationaler Aufsichtsbehörde über die Erlaubniserteilung. In den übrigen Fällen ist die BaFin die erlaubniserteilende Aufsichtsbehörde. In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassene Kreditinstitute sind grundsätzlich erlaubnisfrei berechtigt, ihre Geschäfte über eine in Deutschland errichtete Zweigniederlassung, über vertraglich gebundene Vermittler oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zu betreiben (Passporting). Institute müssen diese Absicht jedoch der BaFinanzeigen.

Erlaubnispflichtige Bankgeschäfte

Die erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 12 KWG abschließend aufgeführt. Im Wesentlichen zählen dazu:

  • Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG
  • Pfandbriefgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG
  • Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG
  • Diskontgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG
  • Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (siehe auch Wertpapierdienstleistungen)
  • Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG
  • Tätigkeit als Zentralverwahrer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG
  • Darlehenrückkaufgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG
  • Garantiegeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG
  • Scheckeinzugsgeschäft, Wechseleinzugsgeschäft, Reisescheckgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG
  • Emissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG (siehe auch Wertpapierdienstleistungen)
  • Tätigkeit als zentrale Gegenpartei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG

Diese Übersicht soll eine erste Orientierung ermöglichen, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft zu beurteilen ist. Die wichtigsten Bankgeschäfte werden in Merkblättern der BaFin näher beschrieben und erläutert. Für eine abschließende, einzelfallbezogene Beurteilung kann eine Erlaubnisanfrage an die BaFin gerichtet werden.

Das KWG sieht in § 2 Abs. 1 KWG für die grundsätzliche Erlaubnispflicht auch Ausnahmetatbestände zu Bankgeschäften u. a. für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vor. Diese Ausnahmetatbestände werden ebenfalls in Merkblättern der BaFin erläutert.

Von den Bankgeschäften sind die Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a KWG zu unterscheiden. Wer diese betreiben will, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis. Zu beachten ist, dass der Eigenhandel und das Eigengeschäft als Finanzdienstleistungen erlaubnispflichtig sind und in den Vorschriften § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und Sätze 3 ff.KWG sowie § 32 Abs. 1a KWG ausdifferenzierte Regelungen erfahren haben. Einzelheiten zur Erlaubnispflicht des Eigengeschäfts und zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Eigenhandel finden sich in einem Merkblatt der BaFin.

Ebenfalls abzugrenzen von dem nachfolgend dargestellten Prozess ist die Erlaubniserteilung für Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 1 WpIG. So können Wertpapierdienstleistungen sowohl Bankgeschäfte als auch Finanzdienstleistungen sein. Einzelheiten und eine Kontaktadresse für die Einreichung des Erlaubnisantrags sind unter Wertpapierdienstleistungen zu finden.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis wird auf der Grundlage des nationalen Rechts (KWG) getroffen. Das KWG wird ergänzt durch zentrale Verordnungen (Anzeigenverordnung - AnzV, Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV) und Auslegungshilfen (u.a. Rundschreiben der BaFin MaRisk und BAIT). Darüber hinaus findet unmittelbar geltendes europäisches Recht Anwendung.

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir nicht den Bestimmungen der BAFIN oder anderen europäischen Behörden unterliegen.


Warum nicht ?


Unsere Gesellschaft befindet sich ausserhalb der EU in Nordzypern. Wir müssen die gesetzliche Vorschriften von Nordzypern einhalten und die Bestimmungen und Regeln für das internationale Geschäft mit Kapital und Investitionen.


Wir stellen diese Informationen hier zur Verfügung, damit nicht der Anschein erweckt wird, dass wir ein von einer europäischen Behörde reguliertes Unternehmen sind. Wir unterliegen den behördlichen Regeln von Nordzypern.


Wir werben Weltweit und suchen unsere Kunden in allen Ländern. 


Sie können unsere Dienstleistungen nur erhalten, wenn Sie ein Immobilienbesitzer sind, oder einer werden wollen. Unser Club richtet sich ausschliesslich an diesen Personenkreis. Wenn Sie von einen Clubmitglied von uns empfohlen wurden, dürfen Sie gerne einen Clubmitgliedantrag stellen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, werden wir Ihre Clubmitgliedschaft gerne bestätigen.


Kein Clubmitglied darf Sie im Sinne unserer Produkte beraten, betreuen oder Sie zum Abschluss "verleiten". Die Entscheidung treffen Sie alleine und Sie stellen alle Anfragen, Anträge grundsätzlich direkt an uns. Sie haben das Recht sich von uns in vollen Umfang in Nordzypern beraten zu lassen. Persönlich oder Online finden diese Beratungen aus Nordzypern statt. 


Die Investitionskapitalien werden grundsätzlich von unserer Firma in Nordzypern zur Verfügung gestellt. Sie gehen einen Vertrag nur mit uns in Nordzypern ein und es gilt für jeden Vertrag auch das Recht in Nordzypern. 


Eine Beratung durch eine Person ausserhalb von Nordzypern ist nicht erlaubt. Sie müssen auch bei Vertragsabschluss bestätigen, dass Sie über diesen Umstand vollumfänglich informiert wurden und das es Ihr freier Wille ist, diesen Vertrag direkt mit unserer Firma in Nordzypern einzugehen.


Wir arbeiten mit internationalen Banken und Vermögensverwaltern zusammen, die ebenfalls versichert und lizensiert sind, aber nicht ein Europa.


Wir hätten keine Möglichkeit in Europa unsere Dienstleistungen in dieser Form anzubieten, es ist speziell von Deutschen Behörden nicht gewünscht. Schon garnicht das Sie Ihr Kapital ausserhalb von Europa investieren, bzw. verlagern. Mit den neuen Behörden wie AMLA in Frankfurt und weiteren Gesetzen wie MICA, DAC8 und dem Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz und weiteren einschneidenden Verordnungen ist in Europa eine Dienstleistung wie die unsere nicht umsetzbar.


Sie müssen Sie sich entscheiden, dem europäischen Kontrollsystem weiterhin zu folgen und die Kontrollen zu akzeptieren oder Ihr Geld innovativ anzulegen, bzw. Investitionsgelder zu erhalten ohne BASEL IV ( Bankenvorschriften ) einzuhalten.


Es ist vollkommen in Ordnung, wenn Sie weiterhin unter dem Kontrollschutz der europäischen Behörden agieren möchten, wir können das verstehen. Auch sind einige Vorgaben der Behörden sinnvoll, aber das bedeutet nicht, dass Kapitalanlagen im Ausland deshalb schlechter sind.


Warum ist der Deutsche Sparer das Schlusslicht in Europa und auch gegenüber der USA, was die Sparrücklagen betreffen ?

Diese Fragen sollten Sie sich stellen. Wenn es jetzt umgesetzt wird, wird die Chefin der EZB und die Präsidentin der EU angekündigt haben, dann wird ein Teil Ihres Spargroschen in politische Anleihen umgewandelt.


Wo ist Ihr Geld sicherer ?

In Europa oder ausserhalb Europa ?


Seien Sie gewiss, dass wir grossen Wert auf ordentliche Abwicklung und "deutsche Gründlichkeit" in der Kundenbetreuung setzen.


Wir freuen uns, wenn wir Sie als Clubmitglied begrüssen dürfen.


Hinweis vom Gervest Capital Club !

Der Gervest Capital Club bietet nur die Informationen des Anbieters auf dieser Seite. Bitte lesen Sie unsere AGB und unseren Disclaimer auf der ersten Seite. Wir sind keine Vermittler oder Anbieter dieser Leistung. Wir stellen nur die Informationen zur Verfügung.

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Danke.